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Inlineskating >>> wo ist es erlaubt ? |
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Frage: Ich habe gehört, mit Inlineskates darf man nicht auf der Straße fahren, ist das richtig ? |
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Antw.: Die Stellung des Inlineskaters im Straßenverkehr ist noch nicht speziell in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. |
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Frage: Darf ich mit Inlineskates den Radweg benutzen ? |
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Antw.: Radwege sind durch Verkehrszeichen ausgeschilderte Sonderwege, die den Fahrradfahrern vorbehalten sind und somit von Inlineskatern nicht benutzt werden dürfen. |
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... und hier die aktuelle Rechtsprechung - Inline-Skater sind nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (BGH) eher Fußgänger als Radfahrer -
Da die Straßenverkehrsordnung bislang keine Verkehrsregeln für Inline-Skater festlegt, müssen sie laut BGH bis zu einer klaren Regelung dort eingruppiert werden, wo sie am ehesten zuzurechnen seien. Da Rollschuhe keine Fahrzeuge wie Fahrräder oder Mofas seien, müssten sie bis auf weiteres den Verkehrsregeln der besonderen Verkehrsmittel unterliegen, hieß es. Dazu gehören unter anderem Roller, Kinderwagen oder Rollstühle. Im Sinne des Schutzes für Inline-Skater und des Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer vor den Skatern sei eine Zuordnung zu einer anderen Gruppe nicht möglich, urteilten die Karlsruher Richter. Die Freigabe der Straßen sei vor allem für die Skater selbst viel zu gefährlich. Die Zuordnung der Skater zu den Fußgängern beinhalte aber natürlich auch, dass sie auf den Gehwegen stets Rücksicht auf die Schwächern nehmen müssen, betonten die Richter. Gefahr auszuschließen sei schließlich der oberste Grundsatz der Straßenverkehrsordnung. * * * * * Der Sachverhalt zum BGH - Urteil Anlass für die Grundsatzentscheidung des BGH war die Klage einer Inline-Skaterin, die bei einem Zusammenstoß mit einem Motorroller schwer verletzt worden war. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hatte eine 60-prozentige Teilschuld der Frau für erwiesen gehalten, weil sie außerorts auf der linken Fahrbahnseite gefahren war. Zwar berief sich die Frau vor dem BGH auf den Status als Fußgänger, ihre Revision wurde aber dennoch verworfen. Die Begründung: Die Skaterin war vor dem Unfall nicht - wie für Fußgänger vorgeschrieben - am äußeren linken Rand, sondern in der Mitte der linken Fahrspur gefahren, weil die Kante auch nach Einschätzung des OLG für die kleinen Rollen unbefahrbar war. Um sich nicht selbst in Gefahr zu bringen, hätte die Frau in diesem speziellen Fall rechts fahren müssen, stellte der BGH fest. Da sie aber links fuhr, träfe sie eine Mitschuld. Das Bundesverkehrsministerium hat nach Angaben des BGH im vergangenen Jahr einen Forschungsbericht zu dem Thema anfertigen lassen. Das Ergebnis entspricht dem BGH-Urteil: Inline-Skater sind auf der Fahrbahn deutlich stärker gefährdet als auf Geh- oder Radwegen. Die Chancen für eine generelle Öffnung aller Radwege für die Skater blieben offen. Verbraucherschutzministerin Renate Künast (Grüne) sprach sich dafür aus, die Skater weder den Fußgängern noch den Fahrzeugen zuzuordnen, sondern eine neue Gruppe Verkehrsteilnehmer * * * * * Der Deutsche Rollsport- und Inline-Verband (DRIV) habe das Urteil des BGH befürchtet, sagte DRIV-Präsidentin Ute Villwock am Dienstag. Angesichts der geltenden Straßenverkehrsordnung habe der BGH aber gar keine andere Entscheidung fällen können. Sie rief die Städte auf, häufiger versuchsweise Tempo-30-Zonen und Radwege für Inline-Skater freizugeben. In Frankfurt habe das zu sehr positiven Ergebnissen geführt, sagte Villrock. * * * * * Auch der Automobilclub von Deutschland (AvD) forderte, vermehrt die meist gut ausgebauten Radwege für Skater freizugeben. Der Bundesverkehrsminister muss endlich eindeutige Regelungen schaffen -auch um die Skater abzusichern, sagte AvD-Sprecher Mathias Wieland. dpa 20. März 2002
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