Wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er
— eine Alkoholkonzentration von 0,25 mg/l Atemluft oder
— berauschende Mittel (Drogen) laut Anlage zu § 24a StVG
— oder mindestens 0,5 Promille Alkohol im Blut hat handelt
ordnungswidrig.
Bei den berauschenden Mitteln genügt für die Tatbestandsverwirklichung allein der Nachweis eines solchen Mittels (Cannabis, Heroin, Morphin, Kokain, Amphetamin und Designer-Amphetamin) im Blut. Eine bestimmte Konzentration ist, anders als bei Alkoholverstößen, nicht erforderlich. Ein Verstoß kann mit Geldbuße bis zu 1500,-- EURO geahndet werden.
Für die erste Zuwiderhandlung sind ein Bußgeld in Höhe von 250,-- EURO, ein Fahrverbot von einem Monat und 4 Punkte vorgesehen.
Hinweis:
Bei Drogenmißbrauch gehen die Fahrerlaubnisbehörden immer mehr dazu über, sofort die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Zum Test der Atemalkoholkonzentration stellt sich für Kraftfahrer immer wieder die Frage inwieweit die von der Polizei verwendeten Geräte Gültigkeit besitzen. Die Zuverlässigkeit dieser Geräte wird regelmäßig in Frage gestellt.
Hierzu ist zu vermerken, dass im April 2001 der Bundesgerichtshof, entschieden hat, dass die Ergebnisse der von der Polizei verwendeten Atemalkohol-Meßgeräte (Dräger Alcotest 7110 MK III Evidential) ohne Sicherheitsabschläge verwertbar sind.
Vielen Kraftfahrern ist bekannt, dass niemand dazu verpflichtet ist, in das Gerät zur Atemalkoholmessung zu blasen. Eine entsprechende Mitwirkung kann die Polizei nicht verlangen. Sofern jedoch, bei Vorliegen entsprechender Verdachtsmomente, das Blasen verweigert wird, ist in der Praxis davon auszugehen, dass eine Blutprobe angeordnet wird. Diese von einem Arzt durchzuführende Blutentnahme hat der Betroffene zu dulden und kann gegebenenfalls mit Zwang durchgeführt werden.
Relative/absolute Fahruntüchtigkeit
Sollten Ausfallerscheinungen (seltsames Fahrverhalten oder sogar Unfall) beim Führen eines Fahrzeuges zum Kontakt mit der Polizei geführt haben, sind Sie bereits ab 0,3 Promille verdächtig, dass sie zuviel Alkohol zu sich genommen und eine Straftat ( § 316 StGB) begangen haben.
Bis 1,1 Promille spricht man von der relativen Fahruntüchtigkeit. Bei Erreichen dieses Wertes ist die sogenannte absoluten Fahruntauglichkeit erreicht und es sind für eine Strafverfolgung keinerlei Ausfallerscheinungen mehr erforderlich (meistens jedoch deutlich feststellbar).
Im Falle einer Verurteilung erfolgt grundsätzlich eine Entziehung der Fahrerlaubnis (nicht zu verwechseln mit dem Fahrverbot). Für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis wird eine Sperre von mindestens sechs Monaten angeordnet. Das Mindestmaß der Sperre erhöht sich auf ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits eine Sperre angeordnet wurde. Ein Vergehen nach § 316 StGB wird nach dem Punktesystem zusätzlich mit sieben Punkten bewertet.
Wie in den obigen Beispielen erwähnt, werden neben Bußgeld und Fahrverbot, für Fehlverhalten im Straßenverkehr Punkte erteilt, die beim Verkehrszentralregister eingetragen werden. Je nach Schwere der Ordnungswidrigkeit oder Verkehrsstraftat sind 1 bis 7 Punkten möglich. Hat ein Kraftfahrer 9 Punkte erreicht, wird er darüber schriftlich benachrichtigt und verwarnt. Bei 14 Punkten wird eine erneute theoretische, manchmal sogar praktische Prüfung verlangt. Bei 18 Punkten wird der Führerschein eingezogen.
Bevor eine Fahrerlaubnis neu erteilt wird, muss in den meisten Fällen ein medizinisch-psychologischer Eignungstest absolviert werden.
Eine inzwischen gültige Neuregelung beinhaltet auch die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen ereichte Punkte teilweise erlassen zu bekommen. Dieses sogenanntes Bonus-System sieht wie folgt aus:
* bei einem Stand von 8 Punkten:
Das KBA unterrichtet die örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde, die den Kraftfahrer informiert. Dieser kann durch den freiweilligen Besuch eines Aufbauseminars seinen Punktestand von 8 auf 4 reduzieren.
* bei einem Stand von 9-13 Punkten:
Hier können nach dem erfolgten Aufbauseminar immer noch 2 Punkte erlassen werden.
* bei einem Stand von 14 Punkten:
Wurde innerhalb der letzten 5 Jahre kein Aufbauseminar besucht, wird der Besuch eines obligatorischen Aufbauseminars angeordnet. Nimmt der Betroffene zusätzlich und freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung teil, können ihm 2 Punkte abgezogen werden.
* bei 18 und mehr Punkten:
Es ist davon auszugehen, dass im Interesse der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer die Fahrerlaubnis entzogen wird
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